Kindesunterhalt nach Regelbetrag-Verordnung - konkrete Forderung - Anrechnung von Kindergeld
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 8 WF 49/00
DRsp Nr. 2001/3538
Kindesunterhalt nach Regelbetrag-Verordnung - konkrete Forderung - Anrechnung von Kindergeld
1. Wer Unterhalt nach § 1612aBGB begehrt, muss konkret angeben, ob der Unterhalt nach § 1 oder § 2RegelbetragVO in der Fassung von Art. 2KindUG begehrt wird, da eine Rückkehr zur Einheitlichkeit nach Art. 7KindUG noch nicht erfolgt ist.2. Die Vorschrift des § 1612aBGB umfasst nicht das Kindergeld insoweit, dass es der Anpassung unterliegt. Welchen Betrag das Kindergeld im Sinne der Anrechnung ausmacht, kann nur für den Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses festgestellt werden, nicht aber für Zeitpunkte in der Zukunft.