OLG Naumburg - Beschluss vom 20.03.2000
8 WF 49/00
Normen:
BGB § 1612a ; ZPO § 645 ; KindUG Art. 2 Art. 7 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 232
FuR 2001, 518
OLGR-Naumburg 2000, 465
OLGReport-Naumburg 2000, 465

Kindesunterhalt nach Regelbetrag-Verordnung - konkrete Forderung - Anrechnung von Kindergeld

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 8 WF 49/00

DRsp Nr. 2001/3538

Kindesunterhalt nach Regelbetrag-Verordnung - konkrete Forderung - Anrechnung von Kindergeld

1. Wer Unterhalt nach § 1612a BGB begehrt, muss konkret angeben, ob der Unterhalt nach § 1 oder § 2 RegelbetragVO in der Fassung von Art. 2 KindUG begehrt wird, da eine Rückkehr zur Einheitlichkeit nach Art. 7 KindUG noch nicht erfolgt ist.2. Die Vorschrift des § 1612a BGB umfasst nicht das Kindergeld insoweit, dass es der Anpassung unterliegt. Welchen Betrag das Kindergeld im Sinne der Anrechnung ausmacht, kann nur für den Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses festgestellt werden, nicht aber für Zeitpunkte in der Zukunft.

Normenkette:

BGB § 1612a ; ZPO § 645 ; KindUG Art. 2 Art. 7 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 232
FuR 2001, 518
OLGR-Naumburg 2000, 465
OLGReport-Naumburg 2000, 465