OLG Koblenz - Beschluss vom 03.01.2002
9 UF 440/01
Normen:
InsO §§ 35 36 38 87 89 ;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 34/01

Kindesunterhalt; Trennungsunterhalt; Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.01.2002 - Aktenzeichen 9 UF 440/01

DRsp Nr. 2003/6885

Kindesunterhalt; Trennungsunterhalt; Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren

»1. Durch die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners wird ein anhängiger Unterhaltsprozess nur hinsichtlich der zurzeit der Eröffnung fälligen Ansprüche unterbrochen; hierzu zählt auch der für den Monat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufende Unterhalt. Über den künftigen Unterhalt kann durch Teilurteil entschieden werden.2. Die Änderung der Einkommensverhältnisse auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bei der Bedarfsermittlung für den Trennungs- und den Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Dies folgt hinsichtlich des Kindesunterhalts daraus, dass sich die Lebensstellung von Kindern nach der jeweiligen Lebensstellung der Eltern richtet; beim Trennungsunterhalt ist insoweit maßgebend, dass die Ehegatten i.d.R. an der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Scheidung teilhaben.