OLG Oldenburg - Beschluss vom 07.12.2023
4 UF 153/22
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1a;
Fundstellen:
FuR 2025, 43
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 60/22

Kindesunterhaltsansprüche nach Eintritt der Volljährigkeit

OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2023 - Aktenzeichen 4 UF 153/22

DRsp Nr. 2025/444

Kindesunterhaltsansprüche nach Eintritt der Volljährigkeit

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 27.12.2022 gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Oldenburg vom 23.11.2022, 105 F 60/22 UK, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 27.11.2023 wird - verfahrenskostenfrei - zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.230,- € festgesetzt.

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhaltsansprüche nach Eintritt der Volljährigkeit.

Die Antragstellerin ist die am XXX geborene Tochter des Antragsgegners.

Der Antragsgegner zahlte bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin monatlich Kindesunterhalt. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres im XXX stellte der Antragsgegner die Unterhaltszahlungen ein.

1. 2. 3. - - - -