OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 01.10.1998
6 UF 138/98
Normen:
BGB § 1671 a.F. § 1672 a.F. § 1671 n.F. ;
Fundstellen:
DRsp I(167)446a
FamRZ 1999, 182
Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS)

Kindeswohl bei beabsichtigter Erziehung in islamisch/pakistanischen Tradition

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 6 UF 138/98

DRsp Nr. 1999/4723

Kindeswohl bei beabsichtigter Erziehung in islamisch/pakistanischen Tradition

»Es entspricht nicht dem Wohl zweier Mädchen, sie der Obsorge ihres Vaters anzuvertrauen, nur damit dieser sie in der islamisch/pakistanischen Tradition erziehen kann, obwohl- die Mädchen hier geboren sind, hier leben, deutsche Staatsangehörige sind,- die Mutter Deutsche ist,- der pakistanische Vater inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.«1. Eine vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes getroffene Sorgerechtsentscheidung nach §§ 1671, 1672 BGB alte Fassung stellt sich aus der Sicht nach dem 1.7.1999 als eine Endentscheidung im Sinne des § 1671 BGB neue Fassung dar.2. Leben zwei Kinder (hier: sechs und vier Jahre alt) seit der Geburt in Deutschland, haben sie wie ihre Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit und hat auch der aus Pakistan stammende Vater mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen, dann widerspricht es dem Kindeswohl, sie nach dem Wunsch des Vaters nach pakistanisch-islamischen Grundsätzen zu erziehen, wenn dies eine Integration in die sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten am Ort ihres Lebensmittelpunktes eher erschwert.3. Soweit die Kinder auch an die Kultur des Vaters herangeführt werden müssen, hat der Vater hierzu während des Umgangsrechts ausreichend Gelegenheit.

Normenkette:

BGB § a.F. § a.F. § n.F. ;