Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 22. März 2010 wird ebenso wie ihr Antrag, ihr die alleinige elterliche Sorge für X zu übertragen, zurückgewiesen. Es wird klargestellt, dass dem Antragsteller die alleinige elterliche Sorge zusteht.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen (Beschwerdewert: 3.000 €).
I. Die Verfahrensbeteiligten sind die Eltern des Kindes X, das am ... 2005 geboren wurde. Die Verfahrensbeteiligten waren nicht miteinander verheiratet, haben jedoch eine Sorgeerklärung für X abgegeben.
Bis Juni 2008 lebten sie zusammen, dann kam es zur Trennung.
X verblieb in der Obhut der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger und verfügt inzwischen über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Die Antragsgegnerin ist deutsche Staatsangehörige, die aus Russland stammt.
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