OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.03.2011
2 UF 109/10
Normen:
BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 541 F 416/10

Kindeswohl; Sorgerecht; Umgang - Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen 2 UF 109/10

DRsp Nr. 2011/8252

Kindeswohl; Sorgerecht; Umgang - Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 22. März 2010 wird ebenso wie ihr Antrag, ihr die alleinige elterliche Sorge für X zu übertragen, zurückgewiesen. Es wird klargestellt, dass dem Antragsteller die alleinige elterliche Sorge zusteht.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen (Beschwerdewert: 3.000 €).

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe:

I. Die Verfahrensbeteiligten sind die Eltern des Kindes X, das am ... 2005 geboren wurde. Die Verfahrensbeteiligten waren nicht miteinander verheiratet, haben jedoch eine Sorgeerklärung für X abgegeben.

Bis Juni 2008 lebten sie zusammen, dann kam es zur Trennung.

X verblieb in der Obhut der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger und verfügt inzwischen über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Die Antragsgegnerin ist deutsche Staatsangehörige, die aus Russland stammt.