BGH - Beschluss vom 21.09.2022
XII ZB 150/19
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 3 -4; BGB § 1684 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2023, 54
FamRZ 2023, 57
FuR 2023, 84
MDR 2022, 1549
NJW 2023, 56
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 461 F 25326/17
OLG Frankfurt/Main, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 200/18

Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB; Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB; Beachtung des Verhältnisses zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind; Einschränkung oder Ausschluss des persönlichen Umgangs des Elternteils mit dem Kind auf Grundlage einer Schutzanordnung

BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen XII ZB 150/19

DRsp Nr. 2022/16537

Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB; Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB; Beachtung des Verhältnisses zwischen der Schwere des Eingriffs in die elterliche Sorge und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind; Einschränkung oder Ausschluss des persönlichen Umgangs des Elternteils mit dem Kind auf Grundlage einer Schutzanordnung

a) Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 408/18 - FamRZ 2019, 598 und BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).