BGH - Beschluss vom 04.09.2024
IV ZB 37/23
Normen:
BGB a.F. § 1643 Abs. 2 S. 1, 2; BGB § 1643 Abs. 3 S. 1, 2; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2024, 746
MDR 2024, 1455
FamRZ 2024, 1870
NJW 2024, 3722
FGPrax 2024, 273
DNotZ 2025, 55
BGHZ 241, 158
Vorinstanzen:
AG Andernach, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 602/22
OLG Zweibrücken, vom 09.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 24/23

Klärung der Erbfolge im Verfahren über die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; Ausschlagung der gewillkürten Erbschaft bei werthaltigem Nachlass als sog. lenkende Ausschlagung

BGH, Beschluss vom 04.09.2024 - Aktenzeichen IV ZB 37/23

DRsp Nr. 2024/12438

Klärung der Erbfolge im Verfahren über die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; Ausschlagung der gewillkürten Erbschaft bei werthaltigem Nachlass als sog. lenkende Ausschlagung

Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F., § 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. kommt für den Fall, dass ein als gewillkürter Erbe berufener Elternteil für sich im eigenen Namen und als vertretungsberechtigter Elternteil für das als Ersatzerbe eingesetzte Kind die gewillkürte Erbschaft bei werthaltigem Nachlass ausschlägt, um die gesetzliche Erbfolge zu ermöglichen und das gesetzliche Erbe für sich anzunehmen (sog. lenkende Ausschlagung), nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Oktober 2023 aufgehoben.

Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Andernach wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1 ein Europäisches Nachlasszeugnis mit dem Inhalt zu erteilen, dass die am 19. April 2022 verstorbene Brigitte Nicole Jeannine B von dem Beteiligten zu 1 zu 1/2 und von den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/4 beerbt worden ist.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 650.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB a.F. § 1643 Abs. 2 S. 1, 2; BGB § 1643 Abs. 3 S. 1, 2; GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe