OLG Köln - Beschluß vom 16.07.2002
14 WF 113/02
Normen:
GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 622
OLGReport-Köln 2003, 103
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 25.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 269/02

Klage eines Ehegatten auf Übertragung des Kfz-Schadensfreiheitsrabatts

OLG Köln, Beschluß vom 16.07.2002 - Aktenzeichen 14 WF 113/02

DRsp Nr. 2003/3918

Klage eines Ehegatten auf Übertragung des Kfz-Schadensfreiheitsrabatts

Die Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Übertragung des Kfz-Schadensfreiheitsrabatts ist keine Familiensache, sondern eine allgemeine Zivilsache.

Normenkette:

GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute; ihr Scheidungsverfahren ist rechtshängig.

Während der Zeit des Zusammenlebens hatten die Parteien drei Fahrzeuge, nämlich jeder einen Pkw und gemeinsam ein Wohnmobil. Das Fahrzeug der Klägerin war bis zum 06.03.2002 auf den Namen des Beklagten versichert, der die günstigen Tarifvoraussetzungen des öffentlichen Dienstes wahrnahm mit einem Beitragssatz von 30 %. Nach Kündigung dieses Versicherungsverhältnisses durch den Beklagten schloss die Klägerin einen eigenen Versicherungsvertrag für ihr Fahrzeug und wurde mit einem Beitragssatz von 140 % eingestuft.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten auf Übertragung des früheren Kfz-Schadensfreiheitsrabatts auf sie bzw. auf Zahlung der Beiträge an sie, die sie mangels Übertragung der Rabattklasse aufbringen muss.