OLG Köln - Beschluß vom 27.12.2000
27 WF 231/00
Normen:
ZPO §§ 115, 127 ;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 04.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 267/00

Klage eines Elternteil gem. § 1629 Abs. 3 BGB in Prozessstandschaft des Kindes; subjektive Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe - Beschwerde

OLG Köln, Beschluß vom 27.12.2000 - Aktenzeichen 27 WF 231/00

DRsp Nr. 2001/7658

Klage eines Elternteil gem. § 1629 Abs. 3 BGB in Prozessstandschaft des Kindes; subjektive Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe - Beschwerde

1. Handelt es sich um die subjektiven Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe, ist die Beschwerde auch dann zur nächst höheren Instanz eröffnet, wenn diese mit der Hauptsache nicht befasst werden kann.2. Klagt ein Elternteil gem. § 1629 Abs. 3 BGB in Prozessstandschaft des Kindes, kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Elternteils, nicht des Kindes an.

Normenkette:

ZPO §§ 115, 127 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde kann auch nach Beendigung der Instanz, also noch nach Abschluss eines die Rechtshängigkeit beendenden Vergleichs eingelegt werden (Thomas/Putzo, ZPO, 22. Auflage, § 127 Rz. 3).