Streitig sind die Zulässigkeit der Klage und der Anspruch des Klägers auf Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach §
Der Kläger wurde zusammen mit seiner Ehefrau A. W. mit Bescheid vom 26.04.2002 für den Veranlagungszeitraum 2001 zur Einkommensteuer veranlagt. Mit einem am 6. August 2002 beim Finanzamt eingegangenen Schreiben, das den Betreff "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" enthält, wurden ein Pflegepauschbetrag von 924 EURO und Kosten für Privatfahrten für die behinderte Tochter B. nachträglich geltend gemacht. Das Schreiben enthält als Absender die Eheleute W. und die Unterschrift "A. W.".
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