FG Niedersachsen - Urteil vom 11.09.2009
9 K 259/06
Normen:
FGO § 44; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 225

Klage wegen Zahlung von Kindergeld ist mangels Vorverfahren unzulässig, soweit der Zeitraum nach Ergehen des Einspruchsbescheides betroffen ist: Kindergeld; Pflegekind; Vorverfahren

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 9 K 259/06

DRsp Nr. 2010/1192

Klage wegen Zahlung von Kindergeld ist mangels Vorverfahren unzulässig, soweit der Zeitraum nach Ergehen des Einspruchsbescheides betroffen ist: Kindergeld; Pflegekind; Vorverfahren

1. Ein Bescheid, durch den ein Antrag auf Festsetzung von Kindergeld abgelehnt wird, erschöpft sich in der Regelung des bis dahin abgelaufenen Zeitraums. 2. Über in der Zukunft liegende und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entstandene Kindergeldansprüche trifft ein Ablehnungsbescheid keine Regelung; insoweit ist ein Vorverfahren unerlässlich. Anderenfalls ist die insoweit erhobenen Klage unzulässig. 3. Zu den Voraussetzungen eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu volljährigen Kindern. 4. Kindergeld für Pflegekinder setzt nicht voraus, dass das erwachsene geistig behinderte Kind in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht. Auch zu volljährigen Kindern, deren Behinderungsgrad unter 100 % liegt, kann daher als Pflegekindschaftsverhältnis begründet werden. 5. Mit Beginn einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen Pflegevater und Pflegekind endet das Pflegekindschaftsverhältnis.

Normenkette:

FGO § 44; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zwischen dem Kläger und seiner volljährigen Schwägerin und jetzigen Ehefrau G. H. (geb. S.) und seinem volljährigen Schwager H. S. Pflegekindschaftsverhältnisse bestehen.