Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil dem Antragsteller zu Recht für den Antrag, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm die Hälfte derjenigen Beträge zu erstatten, die er zukünftig zur Tilgung der näher bezeichneten Kreditschuld zahlt, Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist.
Denn dieser Antrag hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
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