OLG Köln - Beschluß vom 10.11.1994
18 W 34/94
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 53
OLGReport-Köln 1995, 147

Klageantrag gegen Gesamtschuldner

OLG Köln, Beschluß vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 18 W 34/94

DRsp Nr. 1995/4596

Klageantrag gegen Gesamtschuldner

1. Ein Gesamtschuldner hat erst dann einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB, wenn seine Leistung den Anteil der gesamten Schuld, den er selbst zu erbringen verpflichtet ist, übersteigt. Erhebt er gegen den anderen Gesamtschuldner Ausgleichsklage, so muß der Klageantrag, um den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu entsprechen, den Betrag angeben, den der beklagte Gesamtschuldner zukünftig zahlen solle.2. Der Klageantrag eines Gesamtschuldners, den an deren Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm die Hälfte derjenigen Beträge zu erstatten, die er zukünftig zur Tilgung einer näher bezeichneten Kreditschuld zahlt, ist unbestimmt.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil dem Antragsteller zu Recht für den Antrag, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm die Hälfte derjenigen Beträge zu erstatten, die er zukünftig zur Tilgung der näher bezeichneten Kreditschuld zahlt, Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist.

Denn dieser Antrag hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.