OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2000
10 WF 9/00
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 273 § 273 Abs. 1 § 93 § 127 Abs. 4 ; BGB § 1629 Abs. 3 § 1605 Abs. 1 S. 1 § 1605 Abs. 1 S. 2 § 1629 Abs. 3 S. 2 § 260 § 261 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1270
OLGReport-Brandenburg 2002, 251
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 200/99

Klagebefugnis bei der Abänderungsklage; bei Auskunftsansprüchen besteht kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB; Anspruch auf Prozeßkostenhilfe kann trotz Anerkenntnis bestehen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 10 WF 9/00

DRsp Nr. 2002/5443

Klagebefugnis bei der Abänderungsklage; bei Auskunftsansprüchen besteht kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB; Anspruch auf Prozeßkostenhilfe kann trotz Anerkenntnis bestehen

1. Die Klagebefugnis zur Erhebung der Abänderungsklage steht auch demjenigen zu, auf den sich die Rechtskraft des abzuändernden Titels erstreckt.2. Selbst für den Fall wechselseitiger Auskunftsansprüche ist die Frage des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB höchstrichterlich in verneinendem Sinne geklärt und kann daher im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden.3. Bei einem sofortigen vorbehaltlosen Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO kann der Beklagte, wenn er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, Prozeßkostenhilfe trotz mangelnder Verteidigung erhalten.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 273 § 273 Abs. 1 § 93 § 127 Abs. 4 ; BGB § 1629 Abs. 3 § 1605 Abs. 1 S. 1 § 1605 Abs. 1 S. 2 § 1629 Abs. 3 S. 2 § 260 § 261 ;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Besehwerde ist unbegründet. Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte ist dem Kläger zur Auskunfterteilung und Vorlage von Belegen verpflichtet, und auch gegen das noch unbezifferte Zahlungsbegehren kann sich der Beklagte derzeit nicht erfolgreich verteidigen.