Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Besehwerde ist unbegründet. Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte ist dem Kläger zur Auskunfterteilung und Vorlage von Belegen verpflichtet, und auch gegen das noch unbezifferte Zahlungsbegehren kann sich der Beklagte derzeit nicht erfolgreich verteidigen.
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