Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 27.03.1999 Klage wegen Zwangsvollstreckung. Der gerichtlich bestellte Betreuer des Klägers, dessen Aufgabenkreis unter anderem die Erledigung gerichtlicher Rechtsangelegenheiten des Klägers umfasst, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er dessen Klageerhebung nicht genehmige. Die im eigenen Namen erhobene Klage ist somit nach § 58 Abs. 3 FGO wirkungslos, weil das Amtsgericht ... - Vormundschaftsgericht - ausweislich des vorgelegten Betreuerausweises einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet und der Betreuer des Klägers die nach § 1903 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 BGB zur Wirksamkeit der Prozesshandlungen erforderliche Genehmigung nicht erteilt hat.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss vom 12.07.1999
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