FG München - Beschluss vom 11.06.2003
13 K 1419/99
Normen:
FGO § 58 Abs. 3 ; BGB § 1903 Abs. 1 ; BGB § 108 Abs. 1 ;

Klageerhebung ohne Genehmigung des gerichtlich bestellten Betreuers; Zwangsvollstreckung

FG München, Beschluss vom 11.06.2003 - Aktenzeichen 13 K 1419/99

DRsp Nr. 2003/10356

Klageerhebung ohne Genehmigung des gerichtlich bestellten Betreuers; Zwangsvollstreckung

Die im eigenen Namen erhobene Klage des Steuerpflichtigen, für den das Vermundschaftsgericht uia. zur Erledigung gerichtlicher Rechtsangelegenheiten einen Betreuer bestellt hat, ist nach § 58 Abs. 3 FGO wirkungslos, wenn das Gericht einen Einwilligungsverbehalt angeordnet und der Betreuer die erforderliche Genehmigung nicht erteilt hat.

Normenkette:

FGO § 58 Abs. 3 ; BGB § 1903 Abs. 1 ; BGB § 108 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 27.03.1999 Klage wegen Zwangsvollstreckung. Der gerichtlich bestellte Betreuer des Klägers, dessen Aufgabenkreis unter anderem die Erledigung gerichtlicher Rechtsangelegenheiten des Klägers umfasst, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er dessen Klageerhebung nicht genehmige. Die im eigenen Namen erhobene Klage ist somit nach § 58 Abs. 3 FGO wirkungslos, weil das Amtsgericht ... - Vormundschaftsgericht - ausweislich des vorgelegten Betreuerausweises einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet und der Betreuer des Klägers die nach § 1903 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 BGB zur Wirksamkeit der Prozesshandlungen erforderliche Genehmigung nicht erteilt hat.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss vom 12.07.1999 IX S 8/99, BFH/NV 1999, 1631).