OLG Hamburg - Beschluß vom 25.05.1989 (12 WF 55/89) - DRsp Nr. 1996/22986
OLG Hamburg, Beschluß vom 25.05.1989 - Aktenzeichen 12 WF 55/89
DRsp Nr. 1996/22986
Klagt ein Ehegatte, der durch einstweilige Anordnung zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden ist, auf Feststellung, daß er keinen Unterhalt schuldet und beantragt er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, so ist hierüber nach § 707ZPO zu entscheiden und nicht nach § 769ZPO, weil § 769ZPO für Vollstreckungsabwehrklagen gilt, mit denen nachträglich entstandene Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch geltend gemacht werden, die Entstehung des Anspruchs selbst aber nicht in Zweifel gezogen wird. Die Konsequenz dieser Auffassung ist, daß eine Anordnung, durch welche die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt worden ist, nicht anfechtbar ist (§ 707 Abs. 2 S.2 ZPO).Hat das Familiengericht die Einstellungsentscheidung zu Unrecht auf § 769ZPO gestützt, so bleibt sie dennoch unanfechtbar, weil § 707ZPO hätte angewendet werden müssen.