OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2008
2 UF 147/08
Normen:
HausratsVO § 2; HausratsVO § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2009, 92
NJW-RR 2009, 440
OLGReport-Hamm 2009, 141
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 08.07.2008

Kleingarten als Hausrat bzw. Ehewohnung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 2 UF 147/08

DRsp Nr. 2008/23933

Kleingarten als Hausrat bzw. Ehewohnung

Ein Kleingarten mit aufstehendem Gartenhaus ist weder Hausrat noch Ehewohnung, so dass eine Zuweisung im Verfahren nach der HausratVO nicht in Betracht kommt.

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 8.7.2008 wird abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der in F, X-Str., Kleingarten 20, gelegenen Gartenlaube wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten (erster und zweiter Instanz) trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: bis 10.000 €.

Normenkette:

HausratsVO § 2; HausratsVO § 8 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die seit dem 8.7.2008 rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten um die Nutzung einer Kleingartenanlage, bestehend aus einem - am 26.6.2004 - gepachteten Grundstück mit aufstehendem Gartenhaus. Das im gemeinsamen Eigentum beider Parteien stehende Gartenhaus ist während der Ehe zur gemeinsamen Freizeitgestaltung genutzt worden.

Das Familiengericht hat das Kleingartengrundstück samt Gartenhaus als "Hausrat" im Sinne der Hausratsverordnung angesehen und es der Antragstellerin gem. § 2 HausratsVO auf ihren Antrag zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Familiengerichts abzuändern und den Antrag auf Zuweisung des Kleingartens abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,