Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2018 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Wert: 5.000 €
A.
Die Beteiligten schlossen am 27. Mai 1999 vor dem islamrechtlichen Gericht in Homs/Syrien die Ehe. Im Zusammenhang mit der Eheschließung verpflichtete sich der Ehemann (Beteiligter zu 1) in einem Ehevertrag gegenüber der Ehefrau (Beteiligte zu 2) zur Leistung einer Morgengabe, die in Höhe von 100.000 syrischen Pfund vorauszuzahlen und in Höhe von weiteren 500.000 syrischen Pfund gestundet war.
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