BGH - Urteil vom 24.11.1992
5 StR 500/92
Normen:
StPO § 244 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHSt 39, 49
DRsp IV(455)129Nr. 8
DRsp IV(455)129Nr.8
MDR 1993, 165
NJW 1993, 866
NStZ 1993, 199
StV 1993, 58

Kompetenz des Blutgruppensachverständigen zum Ausschluß einer Person als Verursacher von Blutspuren

BGH, Urteil vom 24.11.1992 - Aktenzeichen 5 StR 500/92

DRsp Nr. 1993/253

Kompetenz des Blutgruppensachverständigen zum Ausschluß einer Person als Verursacher von Blutspuren

»Ein Blutgruppensachverständiger ist in gleichem Maße kompetent wie ein DNA-Sachverständiger, soweit es darum geht, eine Person als Verursacher von Blutspuren auszuschließen (im Anschluß an BGHSt 34, 355).«

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 4 ;

Das LG hat den Angekl. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision rügt mit Erfolg, das LG habe § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO verletzt.

1. Nach den Feststellungen des LG reiste der Angekl. im Sommer 1990 in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl. Da er Deutschland auf keinen Fall wieder verlassen wollte, suchte er eine deutsche Frau. Auf einen Zeitungsbericht meldete sich Frau H Da der Angekl. kaum deutsch sprach, dolmetschte der mit ihm befreundete P, der zeitweise im Zimmer des Angekl. in der Sammelunterkunft lebte. Frau H fühlte sich nach kurzer Zeit zu P hingezogen. Aus Wut, daß P ihm die Freundin "ausgespannt" hatte, tötete der Angekl. ihn. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Mitte August schlug er mit einem Beil mehrfach auf Kopf und Hals des P ein, der im Zimmer des Angekl. auf dem Bett lag. Die Leiche des P warf der Angekl. in die Hauskläranlage, wo sie am 23. September 1991 gefunden wurde.