BayObLG - Beschluß vom 07.04.1998
1Z BR 16/98
Normen:
EGBGB Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 14, 17 ; FamRÄndG Art. 7 § 1, § 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 28
BayObLGZ 1998, 103
FamRZ 1998, 1594
NJW-RR 1998, 1538
Vorinstanzen:
BayStMdJ Gz.: 3465 E - I - 786/95,

Konkludente Rechtswahl des Ehewirkungsstatuts

BayObLG, Beschluß vom 07.04.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 16/98

DRsp Nr. 1998/8145

Konkludente Rechtswahl des Ehewirkungsstatuts

»1. Zur konkludenten Rechtswahl des Ehewirkungsstatuts in einem in Syrien nach syrischem Recht geschlossenen Ehevertrag.2. Der vor einem Scharia-Gericht beurkundete Ehevertrag, der eine Vereinbarung über den gemeinsamen Wohnort, über die Morgengabe und das anzuwendende Recht enthält, genügt der für die Rechtswahlerklärung vorgeschriebenen Form des Art. 14 Abs. 4 Satz 2 EGBGB

Normenkette:

EGBGB Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 14, 17 ; FamRÄndG Art. 7 § 1, § 2 ;

Gründe:

I. Beide Eheleute sind in Aleppo/Syrien geboren und sind Muslime. Die Ehefrau ist von Geburt syrische Staatsangehörige. Der Ehemann besitzt neben der durch Geburt erworbenen syrischen ,Staatsangehörigkeit seit 1987 auch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung.

Die Eheleute schlossen am 17.6.1989 vor dem geistlichen Gerichtshof in Aleppo (Syrien) die Ehe. In der Heiratsurkunde des "Geistlichen Gerichtshofs in Aleppo" vom 18.6.1989 ist das Brautgeld (Morgengabe und Abendgabe) festgesetzt und sind folgende Vereinbarungen beurkundet (Text in Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers):

Sonderbedingungen:

Der Ehemann hat seiner Frau die Vorbedingung auferlegt, sie müsse mit ihm zum dauernden Aufenthalt ins Ausland reisen, insbesondere in die BRD.

Text des Ehevertrags