OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.11.2005
2 UF 109/03
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 2 ; Türk.ZGB Art. 143 a.F. ; Türk.ZGB Art. 174 n.F. ; Türk.ZGB Art. 166 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 948
NJW-RR 2006, 369
OLG Report-Karlsruhe 2006, 260
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 22.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 288/01

Konkludente Wahl des Rechts gemäß § 14 Abs. 2 EGBGB im Ehescheidungsverfahren durch Bezugnahme auf ausländische - hier: türkische - Gesetzeslage?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 2 UF 109/03

DRsp Nr. 2006/2167

Konkludente Wahl des Rechts gemäß § 14 Abs. 2 EGBGB im Ehescheidungsverfahren durch Bezugnahme auf ausländische - hier: türkische - Gesetzeslage?

»1. Der Bezugnahme der Parteien in einem (hier: türkischen) Eheverfahren auf das in diesem Verfahren nach der Gesetzeslage (gem. Art. 13, 4a Türk. IPRG) richtigerweise anwendbare Recht kann kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswille beigemessen werden, dass die Parteien für ihre Ehe insgesamt - also über dieses konkrete Verfahren hinaus - die Geltung dieses Rechts (vorl. türkischen Rechts) gemäß Art 14 Abs. 2 EGBGB vereinbaren wollen. 2. Wenn sich die Ehescheidung nach deutschem Recht - und damit nach anderen Voraussetzungen als nach türkischem Recht - richtet, steht die Wartefrist des Art. 166 Abs. 4 des türkischen ZGB der Scheidung nicht entgegen. 3. Bei Art. 143 Abs. 1 und Abs. 2 Türk. ZGB a. F. (entsprechend seit 01.01.2002 Art. 174 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB n.F.) handelt es sich um die Regelung einer besonderen Form nachehelichen Unterhalts, jedenfalls aber nicht um güterrechtliche Regelungen. 4. Eine Angleichung wegen eines Normenmangels ist nur zur Schließung einer Lücke geboten, die durch die parallele Anwendung verschiedener Rechtsordnungen auf einen Fall entstehen kann.«

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 2 ; Türk.ZGB Art. 143 a.F. ; Türk.ZGB Art. 174 n.F. ; Türk.ZGB Art. 166 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.