OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.05.2002
3 W 218/01
Normen:
BGB §§ 2265 ff. ; EGBGB Art. 25 Art. 26 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1697
OLGReport-Zweibrücken 2002, 426
ZEV 2003, 162
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 287/00
AG Montabaur, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 463/99

Konkludente Wahl deutschen Erbrechts durch kroatischen Erblasser

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 3 W 218/01

DRsp Nr. 2002/11102

Konkludente Wahl deutschen Erbrechts durch kroatischen Erblasser

»1. Eine konkludente Wahl deutschen Erbrechts kommt in Betracht, wenn der Erblasser und seine Ehefrau, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung beide kroatische Staatsangehörige waren, für ihre Verfügungen von Todes wegen die Form eines gemeinschaftlichen Testaments gewählt haben. 2. Wählt der Erblasser deutsches Recht für sein gesamtes Vermögen, ist die Rechtswahl regelmäßig in dem gesetzlich zulässigen Rahmen, d.h. beschränkt auf das im Inland belegene unbewegliche Vermögen aufrecht zu erhalten. 3. Zur Frage, ob der kroatische Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments in gültiger Ehe lebt, wenn er auch mit einer dritten Person verheiratet ist (Doppelehe).«

Normenkette:

BGB §§ 2265 ff. ; EGBGB Art. 25 Art. 26 ;

Gründe: