OLG München - Beschluss vom 29.11.2005
33 Wx 124/05
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 575
OLGReport-München 2006, 348

Konkrete Begründung der Betreuung für jeden Aufgabenkreis - Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes auch gegenüber Wertung des Sachverständigen - Residualsyndrom bei schizophrener Psychose

OLG München, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 124/05

DRsp Nr. 2005/20965

Konkrete Begründung der Betreuung für jeden Aufgabenkreis - Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes auch gegenüber Wertung des Sachverständigen - Residualsyndrom bei schizophrener Psychose

»Auch wenn ein Sachverständiger im Gutachten eine Aufrechterhaltung der Betreuung mit umfassenden Aufgabenkreisen wegen deren "wichtiger Schutzfunktion" für den Betroffenen (hier: mit Residualsyndrom bei schizophrener Psychose) "psychiatrischerseits dringend empfiehlt", entbindet dies das Tatsachengericht nicht von der Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes. Es bedarf der Feststellung anhand konkreter Tatsachen für jeden einzelnen Aufgabenkreis, dass der Betroffene insoweit seine Angelegenheiten auch künftig nicht selbst regeln kann und inwieweit ein Handlungsbedarf für eine gesetzliche Vertretung in einzelnen Bereichen absehbar ist.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1 ;

Sachverhalt:

Für die Betroffene ist seit Anfang 1996 die auch jetzt noch tätige Betreuerin bestellt für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge sowie Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe.