BGH - Urteil vom 18.01.2012
XII ZR 177/09
Normen:
BGB § 1361 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 514
Vorinstanzen:
AG Villingen, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 161/07
OLG Karlsruhe, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 6/08

Konkrete Ermittlung des Bedarfs anhand eines objektiven Maßstabs i.R.d. Trennungsunterhalts zur Finanzierung des laufenden Lebensbedarfs

BGH, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen XII ZR 177/09

DRsp Nr. 2012/3903

Konkrete Ermittlung des Bedarfs anhand eines objektiven Maßstabs i.R.d. Trennungsunterhalts zur Finanzierung des laufenden Lebensbedarfs

1. Für ein Verfahren wegen Trennungsunterhalts ist noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, wenn der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. 2. Die Bedarfsermittlung bei einer von ihrem Ehemann getrennt lebenden Ehefrau darf nicht ohne weiteres von hohen Kosten für eine prvate Krankenversicherung ausgehen, wenn nicht geklärt ist, ob nicht die Ehefrau eine sozialversicherungspflichtige (Teilzeit-)Erwerbsstelle hätte finden können, wodurch Kosten, soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung ersetzten, nicht anfielen. 3. Kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ehefrau im Rahmen der sie nach § 1361 II BGB treffenden Erwerbsobliegenheit nicht eine geringfügige Beschäftigung erlangen konnte, ist die Sache an das Berufungsgericht zur Prüfung zurückzuverweisen, ob die Ehefrau keine in die Gleitzone nach § 20 II SGB IV fallende Teilzeitbeschäftigung finden konnte. 4.