OLG München - Beschluss vom 28.10.2005
33 Wx 146/05
Normen:
FGG § 70h Abs. 1 Satz 2 § 69f Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Art. 10h Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 113

Konkrete Tatsachengrundlage bei Absehen von persönlicher Anhörung des vorläufig Unterzubringenden

OLG München, Beschluss vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 146/05

DRsp Nr. 2005/19040

Konkrete Tatsachengrundlage bei Absehen von persönlicher Anhörung des vorläufig Unterzubringenden

»Die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug, bei deren Vorliegen von der vorherigen persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden kann, müssen im Beschluss über die vorläufige Unterbringung durch auf den konkreten Sachverhalt bezogene Tatsachen belegt werden. Formulierungen der Art, die Anhörung sei wegen Eilbedürftigkeit vor Erlass der Entscheidung nicht möglich gewesen, genügen diesen Anforderungen nicht.«

Normenkette:

FGG § 70h Abs. 1 Satz 2 § 69f Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Art. 10h Abs. 1 Satz 1 ;

Sachverhalt: