OLG München - Beschluss vom 13.10.2005
33 Wx 137/05
Normen:
BGB § 1906 ; FGG § 68b § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 445
OLGReport-München 2005, 792

Konkrete Tatsachengrundlage über Art und Umfang sowie Wahrscheinlichkeit gesundheitlicher Selbstschädigung in Betreuungssachen - konkrete Tatsachengrundlage auch bei wiederholter Unterbringung

OLG München, Beschluss vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 137/05

DRsp Nr. 2005/17949

Konkrete Tatsachengrundlage über Art und Umfang sowie Wahrscheinlichkeit gesundheitlicher Selbstschädigung in Betreuungssachen - konkrete Tatsachengrundlage auch bei wiederholter Unterbringung

»1. Zur Feststellung, für den Betreuten bestehe aufgrund seiner Krankheit die Gefahr, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, genügt nicht die Behauptung einer ohne die Unterbringung bzw. Heilbehandlung bestehenden Eigen- bzw. Selbstgefährdung. Gutachten und gerichtliche Entscheidungen müssen konkrete Tatsachen benennen, aus denen sich Art und Umfang sowie die Wahrscheinlichkeit der gesundheitlichen Selbstschädigung ergeben. 2. Auch im Fall eines wiederholt untergebrachten Betroffenen darf sich die Begründung nicht auf formelhafte Wendungen beschränken, sondern muss die Tatbestandsvoraussetzungen im jeweiligen Einzelfall durch die Angabe von Tatsachen konkret nachvollziehbar machen.«

Normenkette:

BGB § 1906 ; FGG § 68b § 12 ;

Sachverhalt: