Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich, auch im Wege des Eilantrags, gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten Entzug weiter Teile des elterlichen Sorgerechts für ihren im November 2007 geborenen Sohn.
1. a) Die Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern, von denen zwei noch minderjährig sind. Für den ursprünglich in ihrem Haushalt wohnenden Sohn hatte sie das alleinige Sorgerecht.
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