BVerfG - Beschluss vom 10.06.2020
1 BvR 572/20
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 435
FamRZ 2020, 1562
Vorinstanzen:
OLG München, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 1296/19
LG Landshut, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 920/19
OLG München, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 1296/19

Konkretisierung der Annahme einer Kindeswohlgefährdung bei der Entscheidung über eine vorläufige Sorgerechtsentziehung; Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen als stärkster Eingriff in das Elterngrundrecht; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Anforderungen an die Begründung

BVerfG, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 572/20

DRsp Nr. 2020/10045

Konkretisierung der Annahme einer Kindeswohlgefährdung bei der Entscheidung über eine vorläufige Sorgerechtsentziehung; Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen als stärkster Eingriff in das Elterngrundrecht; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Anforderungen an die Begründung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich, auch im Wege des Eilantrags, gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten Entzug weiter Teile des elterlichen Sorgerechts für ihren im November 2007 geborenen Sohn.

1. a) Die Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern, von denen zwei noch minderjährig sind. Für den ursprünglich in ihrem Haushalt wohnenden Sohn hatte sie das alleinige Sorgerecht.