BGH - Beschluss vom 03.08.2016
XII ZB 110/16
Normen:
EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG § 74a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 423
FamRZ 2016, 1847
MDR 2017, 155
NJW 2016, 3171
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 35/15
OLG Karlsruhe, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 133/15

Konkurrenz der verschiedenen Anknüpfungsalternativen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 03.08.2016 - Aktenzeichen XII ZB 110/16

DRsp Nr. 2016/16059

Konkurrenz der verschiedenen Anknüpfungsalternativen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Zur Konkurrenz der verschiedenen Anknüpfungsalternativen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB.

Tenor

1.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2.

Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2016 durch Beschluss nach § 74 a Abs. 1 FamFG zurückzuweisen.

3.

Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. September 2016 gegeben.

Normenkette:

EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG § 74a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines im vereinfachten Verfahren errichteten Titels über Kindesunterhalt für das im Mai 2011 geborene Kind M.