OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.11.2008
13 UF 44/08
Normen:
BGB § 1628 ; BGB § 1671 (a.F.) ; BGB § 1671 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 69/07

Kontinuitätsgrundsatz als ausschlaggebender Gesichtspunkt bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 13 UF 44/08

DRsp Nr. 2008/23667

Kontinuitätsgrundsatz als ausschlaggebender Gesichtspunkt bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht

1. Bei der Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht sind die zu § 1671 BGB a.F. entwickelten Gesichtspunkte (Bindung des Kindes an beide Eltern und Geschwister, Wille des Kindes, Förderungsgrundsatz und Kontinuitätsgrundsatz) zu berücksichtigen. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Familiengericht den Kontinuitätsgrundsatz bei mehreren gleich stark zuberücksichtigenden Kriterien als ausschlaggebenden Gesichtspunkt heranzieht. 3. Ein festgestelltes Persönlichkeitsdefizit ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dadurch die Erziehungsfähigkeit gemindert wird und die eingeschränkte Erziehungseignung durch konkrete Anhaltspunkte belegt ist.

Normenkette:

BGB § 1628 ; BGB § 1671 (a.F.) ; BGB § 1671 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.