SchlHOLG - Beschluss vom 26.02.2003
10 UF 195/02
Normen:
BGB § 1671 ; BGB § 1697a ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1494
OLGReport-Schleswig 2003, 505
Vorinstanzen:
AG Bad Schwartau, vom 12.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 286/02

Kontinuitätsgrundsatz und Kindeswille bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

SchlHOLG, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 10 UF 195/02

DRsp Nr. 2003/15149

Kontinuitätsgrundsatz und Kindeswille bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

»Für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt neben dem Kontinuitätsgrundsatz auch dem Willen eines 10-jährigen Kindes ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn keine gesicherten Anhaltspunkted afür ersichtlich sind, dass dieser Wille Folge einer Manipulation durch ein Elternteil ist.«

Normenkette:

BGB § 1671 ; BGB § 1697a ;

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 621 e Abs. 1, Abs. 3, 517 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

I.