BGH - Beschluss vom 15.04.2015
XII ZB 252/14
Normen:
BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 101 Abs. 3 S. 1; VersAusglG § 27;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1004
FuR 2015, 3
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 554/12
OLG Düsseldorf, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen II-8 UF 77/13

Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach dem Wegfall des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs

BGH, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen XII ZB 252/14

DRsp Nr. 2015/7969

Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach dem Wegfall des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs

Allein die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentnerbzw. Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.170 €

Normenkette:

BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 101 Abs. 3 S. 1; VersAusglG § 27;

Gründe

I.

Die im März 1982 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Mai 2012 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, von denen das eine verstorben, das andere nicht mehr unterhaltsbedürftig ist.