Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.170 €
I.
Die im März 1982 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Mai 2012 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, von denen das eine verstorben, das andere nicht mehr unterhaltsbedürftig ist.
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