I.
Der Kläger war neben der Beklagten zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstückes. Im Jahre 2000 übertrug er seinen Miteigentumsanteil an die Beklagte ohne Vereinbarung einer Gegenleistung. In Ziffer III. der notariellen Vereinbarung wurde dem Kläger ein Rücktrittsrecht bei entsprechender Rückübertragungsverpflichtung der Beklagten eingeräumt, soweit ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird.
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