OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2005
9 W 9/05
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2 § 92 Abs. 2 Nr. 1 §§ 620a ff. § 620f § 644 ; BGB § 273 § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1919
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 63/02

Kosten bei einer Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung einer Leistung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 9 W 9/05

DRsp Nr. 2006/7183

Kosten bei einer Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung einer Leistung

Erfolgt die Verurteilung nicht, wie durch den Kläger beantragt, im vollen Umfange, sondern lediglich Zug um Zug gegen Erbringung einer klägerischen Leistung, handelt es sich um einen Fall des teilweisen Unterliegens im Sinne von § 92 ZPO. Für die Kostentragung ist die wirtschaftliche Tragweite des Teilunterliegens maßgeblich; sind sowohl der Hauptanspruch als auch der geltend gemachte Gegenstand streitig, hängt dies von den jeweiligen Einzelwerten ab.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2 § 92 Abs. 2 Nr. 1 §§ 620a ff. § 620f § 644 ; BGB § 273 § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger war neben der Beklagten zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstückes. Im Jahre 2000 übertrug er seinen Miteigentumsanteil an die Beklagte ohne Vereinbarung einer Gegenleistung. In Ziffer III. der notariellen Vereinbarung wurde dem Kläger ein Rücktrittsrecht bei entsprechender Rückübertragungsverpflichtung der Beklagten eingeräumt, soweit ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird.