Kosten bei Rücknahme der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren
OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2004 - Aktenzeichen 6 WF 459/04
DRsp Nr. 2006/10298
Kosten bei Rücknahme der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren
Nimmt der Kläger die beabsichtigte Klage im Prozesskostenhilfeverfahren zurück, so besteht kein Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gem. § 269 Abs. 3ZPO.