1. Gemäß § 250 Abs. 3 FamFG werden - unter zukünftiger Führung des jeweils zuerst angegebenen Aktenzeichens - jeweils verbunden
- die Verfahren 3c
- die Verfahren 10 UF 88/11 und 10 UF 89/11 sowie
- die Verfahren 10 WF 118/11 und 10 WF 119/11.
2. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche verbundene Verfahren wird in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 3. November 2010 festgesetzt auf 7.200 €.
3. Für die erstinstanzlich verbundenen Verfahren sind etwa entstandene Gerichtskosten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht zu erheben, soweit sie einen Betrag von 83 € übersteigen.
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