OLG Celle - Beschluss vom 02.05.2011
10 WF 118/11
Normen:
FamFG § 250 Abs. 3; FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Uelzen, - Vorinstanzaktenzeichen FH 2005/10

Kosten bei unterbliebener Verbindung parallel geführter vereinfachter Verfahren

OLG Celle, Beschluss vom 02.05.2011 - Aktenzeichen 10 WF 118/11

DRsp Nr. 2011/9535

Kosten bei unterbliebener Verbindung parallel geführter vereinfachter Verfahren

1. Die zwingende Vorschrift des § 250 Abs. 3 FamFG, die eine Verbindung vorschreibt, wenn beim selben Gericht 'vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners' anhängig sind, gilt auch für parallele vereinfachte Verfahren, in denen die Unterhaltsvorschußkasse übergegangene Unterhaltsansprüche von Geschwistern gegenüber dem nämlichen Elternteil verfolgt. 2. Ist die Verbindung derartiger paralleler vereinfachter Verfahren unterblieben, ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG die Nichterhebung der durch die getrennte Verfahrensführung bedingten Mehrkosten anzuordnen.

1. Gemäß § 250 Abs. 3 FamFG werden - unter zukünftiger Führung des jeweils zuerst angegebenen Aktenzeichens - jeweils verbunden

- die Verfahren 3c FH 2005/10 Amtsgericht Uelzen und 3c FH 2006/10 Amtsgericht Uelzen,

- die Verfahren 10 UF 88/11 und 10 UF 89/11 sowie

- die Verfahren 10 WF 118/11 und 10 WF 119/11.

2. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche verbundene Verfahren wird in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 3. November 2010 festgesetzt auf 7.200 €.

3. Für die erstinstanzlich verbundenen Verfahren sind etwa entstandene Gerichtskosten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht zu erheben, soweit sie einen Betrag von 83 € übersteigen.