OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.09.2009
5 UF 24/09
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 399
OLGReport-Zweibrücken 2009, 883
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 330/07

Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 5 UF 24/09

DRsp Nr. 2009/23237

Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

Nach Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hat der Berufungskläger grundsätzlich auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, es sei denn die Anschlussberufung ist allein zur Erhöhung des Streitwerts oder in sonstiger Weise rechtsmissbräuchlich eingelegt (a.A. OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 863).

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 5. Februar 2009 wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.174 € festgesetzt

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524;

Gründe:

1. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 25. Mai 2009.

2. Es bleibt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Beklagten dabei, dass eine Darlehnsrate von monatlich 370 € unterhaltsrechtlich vom Einkommen des Beklagten nicht abzuziehen ist.