OLG Dresden - Beschluss vom 02.06.1999 (20 WF 269/99) - DRsp Nr. 2001/3605
OLG Dresden, Beschluss vom 02.06.1999 - Aktenzeichen 20 WF 269/99
DRsp Nr. 2001/3605
Kosten der Konfirmation oder einer Klassenfahrt stellen jedenfalls dann Sonderbedarf dar, wenn aus dem laufenden Unterhalt weder Rücklagen gebildet noch die Kosten selbst bestritten werden können.