1. Die Rücknahme der Berufung der Klägerin hat den Verlust des Rechtsmittels einschließlich des Verlusts der Anschlussberufung der Beklagten zur Folge.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2008, Az.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten des Wiedereinsetzungsantrags, die die Beklagte trägt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Berufung der Klägerin/Streithelferin: | 239.992,47 € |
Berufung/Anschlussberufung der Beklagten: | 227.451,30 € |
insgesamt | 467.443,77 € |
I.
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