OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.08.2009
10 U 16/09
Normen:
ZPO § 524; ZPO § 516;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 452/04

Kosten der unselbständigen Anschlussberufung bei nicht rechtzeitiger Begründung der Hauptberufung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 10 U 16/09

DRsp Nr. 2010/899

Kosten der unselbständigen Anschlussberufung bei nicht rechtzeitiger Begründung der Hauptberufung

Legen beide Parteien rechtzeitig Berufung ein und begründet eine der Parteien ihre Berufung nicht rechtzeitig, hat die andere Partei nach Rücknahme ihrer Berufung die Kosten der unselbständigen Anschlussberufung dann nicht zu tragen, wenn zuvor der Anschlussberufungskläger an seiner selbständigen Berufung festgehalten hatte und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hier in die Berufungsbegründungsfrist, abgelehnt werden musste (vgl. Zwischenurteil des Senats vom 20.05.2009, Az. 10 U 16/09). (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 07.02.2007, Az. XII ZB 175/06)

1. Die Rücknahme der Berufung der Klägerin hat den Verlust des Rechtsmittels einschließlich des Verlusts der Anschlussberufung der Beklagten zur Folge.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2008, Az. 21 O 452/04, wird verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten des Wiedereinsetzungsantrags, die die Beklagte trägt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Berufung der Klägerin/Streithelferin: 239.992,47 €
Berufung/Anschlussberufung der Beklagten: 227.451,30 €
insgesamt 467.443,77 €

Normenkette:

ZPO § 524; ZPO § 516;

Gründe:

I.