BGH - Beschluß vom 07.02.2007
XII ZB 175/06
Normen:
ZPO § 516 Abs. 3 § 524 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 462
FamRZ 2007, 631
FuR 2007, 161
JurBüro 2007, 269
MDR 2007, 788
NJW-RR 2007, 786
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 29/06
LG Stuttgart, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 113/05

Kosten der unselbständigen Anschlussberufung nach Berufungsrücknahme

BGH, Beschluß vom 07.02.2007 - Aktenzeichen XII ZB 175/06

DRsp Nr. 2007/4996

Kosten der unselbständigen Anschlussberufung nach Berufungsrücknahme

»Der Berufungskläger hat nach Rücknahme seiner Berufung regelmäßig auch dann die Kosten einer unselbständigen Anschlussberufung zu tragen, wenn diese innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt und nur wegen der verspätet eingegangenen Begründung als unselbständige Anschlussberufung zu behandeln war (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - FamRZ 2005, 513).«

Normenkette:

ZPO § 516 Abs. 3 § 524 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Parteien stritten um restlichen Mietzins, Schadenersatz und Nebenkosten aus einem beendeten gewerblichen Mietvertrag. Das Landgericht hatte der Klage - nach teilweise übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits - teilweise stattgegeben und sie im Übrigen, ebenso wie die Widerklage, abgewiesen. Die Kosten hatte das Landgericht dem Kläger zu 9/10 und der Beklagten zu 1/10 auferlegt.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Beklagte begründete ihre Berufung während verlängerter Frist rechtzeitig. Die Berufungsbegründung des Klägers ging erst nach Ablauf der Begründungsfrist ein. Auf Hinweis des Gerichts erklärte der Kläger, die Berufung solle als Anschlussberufung zur Berufung der Beklagten behandelt werden. Später nahm die Beklagte ihre Berufung zurück.