BFH - Urteil vom 30.06.2005
III R 36/03
Normen:
BGB § 1363 Abs. 1 § 1408 Abs. 1 § 1587 § 1587b § 1587o ; EStG § 33 ; ZPO § 93a § 606 § 621 § 623 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2342
BFH/NV 2005, 2104
BStBl II 2006, 491
DB 2006, 255
DStRE 2005, 1453
FamRZ 2005, 1903
NJW-RR 2005, 1597
Vorinstanzen:
FG Köln - 7 K 7400/99 - 30.4.2003 (EFG 2003, 1098),

Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Scheidung sind keine außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen III R 36/03

DRsp Nr. 2005/17744

Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Scheidung sind keine außergewöhnliche Belastung

»Kosten für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten Gütergemeinschaft sind unabhängig davon, ob sie auf Antrag der Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind, für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1363 Abs. 1 § 1408 Abs. 1 § 1587 § 1587b § 1587o ; EStG § 33 ; ZPO § 93a § 606 § 621 § 623 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) vereinbarte mit seiner Ehefrau im Jahre 1975 durch notariellen Vertrag den ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft i.S. der §§ 1415 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Im Streitjahr 1995 trennten sich die Eheleute. Am 31. März 1995 schlossen sie einen notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag, in dem die Gütergemeinschaft aufgehoben und auseinander gesetzt und Gütertrennung vereinbart wurde. Für die Beratung und Beurkundung des Vertrages, der mit einem Geschäftswert von 2,2 Mio. DM angegeben war, zahlten die Eheleute insgesamt 42 448 DM (8 476 DM für die Beurkundung, 33 972 DM für die Beratung).