I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) vereinbarte mit seiner Ehefrau im Jahre 1975 durch notariellen Vertrag den ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft i.S. der §§ 1415 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Im Streitjahr 1995 trennten sich die Eheleute. Am 31. März 1995 schlossen sie einen notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag, in dem die Gütergemeinschaft aufgehoben und auseinander gesetzt und Gütertrennung vereinbart wurde. Für die Beratung und Beurkundung des Vertrages, der mit einem Geschäftswert von 2,2 Mio. DM angegeben war, zahlten die Eheleute insgesamt 42 448 DM (8 476 DM für die Beurkundung, 33 972 DM für die Beratung).
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