BFH - Urteil vom 30.06.2005
III R 27/04
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 § 1587 § 1587b § 1587o ; EStG § 33 ; ZPO § 93a § 606 § 621 § 623 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2342
BFH/NV 2005, 2105
BFHE 210, 306
BStBl II 2006, 492
DStR 2005, 1767
FamRZ 2005, 1903
NJW-RR 2005, 1595
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5315/01

Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen Vergleich im Scheidungsverfahren keine außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen III R 27/04

DRsp Nr. 2005/17743

Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen Vergleich im Scheidungsverfahren keine außergewöhnliche Belastung

»Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 § 1587 § 1587b § 1587o ; EStG § 33 ; ZPO § 93a § 606 § 621 § 623 ;

Gründe:

I. Die Ehe des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), für die der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt, wurde im November 1998 geschieden. Im Verlaufe des Scheidungsverfahrens hatten sich die Eheleute in einem Teilvergleich vor dem Amtsgericht vom 17. September 1998 geeinigt, dass der Kläger u.a. eine ihm gehörende Eigentumswohnung auf die Ehefrau und diese im Gegenzug ihren Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus auf den Ehemann überträgt. Zu diesem Zweck hatten die Eheleute einvernehmlich ein Sachverständigengutachten über die Werte der beiden Objekte erstellen lassen.

Ausweislich der Rechnung der Gerichtskasse belief sich der Gegenstandswert für die Familiensache auf 59 458,40 DM und für die einstweilige Anordnung auf 23 200 DM.