I. Die Ehe des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), für die der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt, wurde im November 1998 geschieden. Im Verlaufe des Scheidungsverfahrens hatten sich die Eheleute in einem Teilvergleich vor dem Amtsgericht vom 17. September 1998 geeinigt, dass der Kläger u.a. eine ihm gehörende Eigentumswohnung auf die Ehefrau und diese im Gegenzug ihren Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus auf den Ehemann überträgt. Zu diesem Zweck hatten die Eheleute einvernehmlich ein Sachverständigengutachten über die Werte der beiden Objekte erstellen lassen.
Ausweislich der Rechnung der Gerichtskasse belief sich der Gegenstandswert für die Familiensache auf 59 458,40 DM und für die einstweilige Anordnung auf 23 200 DM.
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