OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.09.2009
20 UF 105/09
Normen:
BGB § 1379;
Fundstellen:
NJW 2010, 451
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, - Vorinstanzaktenzeichen F 284/08

Kosten der Wertermittlung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 20 UF 105/09

DRsp Nr. 2010/10331

Kosten der Wertermittlung

Die Kosten, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen bei Ermittlung des Wertes des Endvermögens entstehen, hat der auskunftsberechtigte Ehegatte zu tragen

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1379;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin hat vor dem Familiengericht Pforzheim - außerhalb des Verbundes - im Wege der Stufenklage Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht. Zuletzt hat sie im Rahmen der Auskunftsstufe beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, den Wert des Grundanwesens in N. auf eigene Kosten ermitteln zu lassen und ihr den ermittelten Wert sowie die Berechnungsgrundlage mitzuteilen.

Sie hat vorgetragen, der Wert des in N. gelegenen Grundstücks, das im Eigentum des Beklagten steht, könne nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden.