Kosten des Anschlussrechtsmittels bei Rücknahme des ursprünglich erhobenen Rechtsmittels
BGH, Beschluß vom 26.01.2005 - Aktenzeichen XII ZB 163/04
DRsp Nr. 2005/3062
Kosten des Anschlussrechtsmittels bei Rücknahme des ursprünglich erhobenen Rechtsmittels
»Verliert ein zulässig erhobenes Anschlußrechtsmittel seine Wirkung durch Rücknahme des Rechtsmittels, sind dem Rechtsmittelkläger im Regelfall auch die Kosten des Anschlußrechtsmittels aufzuerlegen (im Anschluß an BGHZ 4, 229, 233 ff.; 80, 146, 150; 100, 383, 390).«