Die Beschwerde der Rechtsanwältin M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aue, Zweigstelle Stollberg, vom 04.11.2014 wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
I.
Dem Antragsgegner wurde mit Senatsbeschluss vom 10.07.2014 für das Beschwerdeverfahren in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung in einer Sorgerechtssache Verfahrenskostenhilfe bewilligt und zur Vertretung Rechtsanwältin M. beigeordnet.
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