OLG Dresden - Beschluss vom 07.05.2015
19 WF 1424/14
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1826
MDR 2015, 713
NJW 2015, 8
NJW-RR 2015, 1159
Vorinstanzen:
AG Stollberg, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 106/14

Kosten des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten bei Abschluss eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche

OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 19 WF 1424/14

DRsp Nr. 2015/8776

Kosten des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten bei Abschluss eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche

Wird die einem Beteiligten in einer selbständigen Familiensache bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche erstreckt, kann dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse weder eine Verfahrensgebühr noch eine Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs erstattet werden. (so auch 23. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden, Beschluss vom 7. Februar 2014, 23 WF 1209/13).

Die Beschwerde der Rechtsanwältin M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aue, Zweigstelle Stollberg, vom 04.11.2014 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 3;

Gründe:

I.

Dem Antragsgegner wurde mit Senatsbeschluss vom 10.07.2014 für das Beschwerdeverfahren in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung in einer Sorgerechtssache Verfahrenskostenhilfe bewilligt und zur Vertretung Rechtsanwältin M. beigeordnet.