OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.12.2010
9 UF 94/10
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1567 Abs. 1; BGB § 1567 Abs. 2; FamFG 3 113 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG AG Homburg ? Beschluss - 17 F 68/10 ? 29.06.2010,

Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Scheidungsantrags bei Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen durch Zeitablauf

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 9 UF 94/10

DRsp Nr. 2012/4512

Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Scheidungsantrags bei Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen durch Zeitablauf

Dem Beschwerdeführer sind in entsprechender Anwendung von§ 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn er den Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt und der Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf bloßem Zeitablauf und darauf beruht, dass die Beschwerdegegnerin sich dem Wunsch zweitinstanzlich zuletzt nicht mehr widersetzt hat.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 29. Juni 2010 verkündete Beschluss des Gerichts - Familiengericht - in pp. - 17 F 68/10 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1567 Abs. 1; BGB § 1567 Abs. 2; FamFG 3 113 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten haben am pp. die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder - S., geboren am pp, und bereits volljährig, L., geboren am pp., und D., geboren am pp. - hervorgegangen sind. Der Antragsteller hat die eheliche Wohnung im Juli 2009 endgültig verlassen. Seither leben die Beteiligten getrennt.