OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.11.2013
6 UF 154/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 1578/10

Kosten des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung nach Versterben des ausgleichspflichtigen Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.11.2013 - Aktenzeichen 6 UF 154/12

DRsp Nr. 2014/2616

Kosten des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung nach Versterben des ausgleichspflichtigen Ehegatten

1. Grundsätzlich bedarf es bei der Regelung von Ansprüchen gem. § 25 VersAusglG keiner gerichtlichen Entscheidung; der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung kann von sämtlichen Beteiligten (Versorgungsträger, Witwe/r, geschiedene "Witwe/r") auch einvernehmlich festgelegt werden. 2. Den Versorgungsträger trifft aber keine Verpflichtung zu einer außergerichtlichen Vereinbarung, mit der er sich des Schutzes des § 30 VersAusglG begäbe, der dem Versorgungsträger die Zeit zur Umstellung der Zahlungen verschafft. 3. Möchte der Versorgungsträger aus Gründen der Rechtssicherheit eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts, kann ihm dies kostenmäßig nicht zum Nachteil gereichen.

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten haben die Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen; seine außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 1.000,- EUR festgesetzt, der Wert für das Beschwerdeverfahren auf bis 900,- EUR.