1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 12.11.2008, Az.: 8 F 249/07 UE, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird - hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten - auf bis zu 3.500,-- Euro festgesetzt.
I.
Die als sofortige Beschwerde auszulegende einfache Beschwerde der Klägerin vom 16.12.2008 (Bl. 112 d. A.) gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 12.11.2008 (Bl. 109 d. A.) ist gemäß den §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
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