OLG Naumburg - Beschluss vom 03.04.2009
8 WF 77/09
Normen:
ZPO § 93d;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1853
OLGReport-Naumburg 2009, 762
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 249/07

Kosten des Hauptsacheverfahrens nach Unterhaltsregelung im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 8 WF 77/09

DRsp Nr. 2009/14797

Kosten des Hauptsacheverfahrens nach Unterhaltsregelung im Wege einstweiliger Anordnung

Wird durch eine einstweilige Anordnung der monatliche Unterhalt zugesprochen und danach die Hauptsachenklage zurückgenommen, hat der Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Sonderbestimmung des § 93d ZPO kommt bei dieser Fallgestaltung offenkundig nicht zur Anwendung.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 12.11.2008, Az.: 8 F 249/07 UE, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird - hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten - auf bis zu 3.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 93d;

Gründe:

I.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende einfache Beschwerde der Klägerin vom 16.12.2008 (Bl. 112 d. A.) gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom 12.11.2008 (Bl. 109 d. A.) ist gemäß den §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.