OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.02.2002
2 WF 8/02
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1130
OLGReport-Zweibrücken 2002, 307
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen F 410/01

Kosten des Rechtsstreits im Fall eines nur zur Teilleistung bereiten Unterhaltsschuldners

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 2 WF 8/02

DRsp Nr. 2002/3942

Kosten des Rechtsstreits im Fall eines nur zur Teilleistung bereiten Unterhaltsschuldners

»Der Senat schließt sich der in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Meinung an, wonach ein nur zur Teilleistung bereiter Unterhaltsschuldner zur Erhebung der Klage auf den vollen Unterhaltsanspruch Veranlassung gibt.«

Normenkette:

ZPO § 93 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat den Beklagten, seinen Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 653,-- DM ab Oktober 2001 sowie restlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 206,-- DM für die Monate August und September 2001 in Anspruch genommen.

Der Beklagte, der freiwillig und regelmäßig Unterhält in Höhe von monatlich 550,-- DM gezahlt, außergerichtlichen Erhöhungsverlangen des Klägers jedoch nicht entsprochen hat, hat in der Klageerwiderung hinsichtlich eines monatlichen Unterhaltsbetrages in Höhe von 574,-- DM ab Oktober 2001 anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.

Im Termin vom 6. Dezember 2001 haben die Parteien mit ihren Anträgen in Klageschrift und Klageerwiderung verhandelt.