I.
Der Kläger hat den Beklagten, seinen Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 653,-- DM ab Oktober 2001 sowie restlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 206,-- DM für die Monate August und September 2001 in Anspruch genommen.
Der Beklagte, der freiwillig und regelmäßig Unterhält in Höhe von monatlich 550,-- DM gezahlt, außergerichtlichen Erhöhungsverlangen des Klägers jedoch nicht entsprochen hat, hat in der Klageerwiderung hinsichtlich eines monatlichen Unterhaltsbetrages in Höhe von 574,-- DM ab Oktober 2001 anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.
Im Termin vom 6. Dezember 2001 haben die Parteien mit ihren Anträgen in Klageschrift und Klageerwiderung verhandelt.
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