I.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2003 leiteten die Antragsteller (Beteil. zu 1), die Großeltern des Kindes M. V., geboren 2000, beim Amtsgericht ein Sorgerechtsverfahren mit der Begründung ein, ihre Tochter (Beteil. zu 2), die Kindesmutter, sei nicht in der Lage, ausreichend für dieses zu sorgen. Nach entsprechenden Ermittlungen, insbesondere der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens von Dr. P. S., für das dieser 2.105,98 EUR Honorar abrechnete, wurde im Verhandlungstermin vom 06.10.2004 Übereinstimmung zwischen allen Beteiligten erzielt, dass keine gerichtlichen Maßnahmen erforderlich seien. Die Großeltern erklärten ihren Antrag für erledigt.
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