OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.02.2005
2 WF 233/04
Normen:
KostO § 94 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ; FGG § 13a Abs. 1 ; FGG § 20a Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1582
OLGReport-Karlsruhe 2005, 216
Rpfleger 2005, 385
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Schwetzingen - 3 F 363/03 - 06.10.2004,

Kosten des Sachverständigen in einem Sorgerechtsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 2 WF 233/04

DRsp Nr. 2005/6098

Kosten des Sachverständigen in einem Sorgerechtsverfahren

»Die Bestimmung des § 94 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 KostO findet seit der Neufassung des Halbs. 2 der Bestimmung zum 01.01.2002, mit der das Wort "Gebühren" durch das Wort "Kosten" in Halbs. 2 ersetzt wurde, auch auf die gerichtlichen Auslagen, insbesondere die Sachverständigenkosten, Anwendung (wie OLG Koblenz, FamRZ 2004, 391, 392).«

Normenkette:

KostO § 94 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ; FGG § 13a Abs. 1 ; FGG § 20a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2003 leiteten die Antragsteller (Beteil. zu 1), die Großeltern des Kindes M. V., geboren 2000, beim Amtsgericht ein Sorgerechtsverfahren mit der Begründung ein, ihre Tochter (Beteil. zu 2), die Kindesmutter, sei nicht in der Lage, ausreichend für dieses zu sorgen. Nach entsprechenden Ermittlungen, insbesondere der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens von Dr. P. S., für das dieser 2.105,98 EUR Honorar abrechnete, wurde im Verhandlungstermin vom 06.10.2004 Übereinstimmung zwischen allen Beteiligten erzielt, dass keine gerichtlichen Maßnahmen erforderlich seien. Die Großeltern erklärten ihren Antrag für erledigt.