OLG Nürnberg - Urteil vom 16.04.1996
11 UF 4188/95
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 2 § 629b Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 230
FPR 1996, 316
FamRZ 1997, 223
MDR 1996, 1301
NJW-RR 1997, 388
NJWE-FER 1997, 140 (LS)
Vorinstanzen:
AG Erlangen,

Kosten des Scheidungsverfahrens bei Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.04.1996 - Aktenzeichen 11 UF 4188/95

DRsp Nr. 1997/618

Kosten des Scheidungsverfahrens bei Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres

Wird ein Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt und weist das Familiengericht den Antrag deswegen zurück, so trägt der Antragsteller auch dann in analoger Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO die vollständigen Kosten des Berufungsverfahrens, wenn während der Anhängigkeit des Verfahrens bei dem Berufungsgericht das Trennungsjahr abläuft und das Berufungsgericht die Sache nach § 629b Abs. 1 ZPO an das Familiengericht zurückverweist.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 2 § 629b Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht.

Die Ehe der Parteien ist gescheitert. Aufgrund der glaubhaften Erklärung des Antragstellers im Termin vom 16. April 1996 ist davon auszugehen, daß der Antragsteller unter keinen Umständen bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Antragsgegnerin wieder herzustellen. Da die Parteien seit 01. Januar 1995 getrennt leben, ist auch das Trennungsjahr während des Berufungsverfahrens abgelaufen.