OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.04.2012
4 WF 75/12
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 150; ZPO § 92; ZPO § 98;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 900
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 613 F 1199/10

Kosten des Sorgerechtsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 4 WF 75/12

DRsp Nr. 2013/20703

Kosten des Sorgerechtsverfahrens

Eine Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG erfordert eine Ermessensausübung des Gerichts.

Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 24.11.2011 wird dahingehend abgeändert, dass Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) für das Verfahren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 3.108,65 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 150; ZPO § 92; ZPO § 98;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer sind die Tante und der Onkel des am ... .199... geborenen A. Dessen alleinsorgeberechtigte Mutter, die Beteiligte zu 3., leidet seit dem Jahr ... an schweren depressiven Episoden und Alkoholabhängigkeit. In Überforderungssituationen kam es zu Tätlichkeiten gegenüber ihren Kindern.